LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.07.2014
L 2 SB 221/12
Normen:
SGG § 103; SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SB 1326/10

Streit über die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 50 aufgrund einer psychischen Erkrankung (Diagnose: Rezidivierende depressive Störung)Amtsermittlung im Sinne von § 103 SGG

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.07.2014 - Aktenzeichen L 2 SB 221/12

DRsp Nr. 2014/12674

Streit über die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 50 aufgrund einer psychischen Erkrankung (Diagnose: Rezidivierende depressive Störung) Amtsermittlung im Sinne von § 103 SGG

Auch eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verschiedenen Zeitpunkten kann nicht zum Klageerfolg führen, wenn es sich nach den Feststellungen des gerichtlichen Gutachters nicht um dauerhafte Beschwerdezunahmen handelte, die länger als sechs Monate vorgelegen haben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.05.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 153 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Gunsten der Klägerin einen höheren Grad der Behinderung - GdB - als 50 (mindestens 70) seit der Stellung eines sog. Verschlimmerungsantrages im Mai 2009 festzustellen hat.