Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.05.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Gunsten der Klägerin einen höheren Grad der Behinderung - GdB - als 50 (mindestens 70) seit der Stellung eines sog. Verschlimmerungsantrages im Mai 2009 festzustellen hat.
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