LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.01.2015
L 11 KA 109/13
Normen:
SGB V § 118 Abs. 2 S. 1; SGB V § 118 Abs. 1; SGG § 55 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 07.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 13/12

Streit über die Erteilung einer Institutsermächtigung für eine Tagesklinik für Kinder- und JugendpsychiatrieAllgemeine Feststellungsklage mit dem Ziel der Feststellung einer Ermächtigung nach § 118 Abs. 2 SGB V nach Ablehnung einer Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss und Zurückweisung des Widerspruchs durch den BeklagtenAblehnung des Feststellungsinteresses der Klinik bezogen auf den Beklagten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2015 - Aktenzeichen L 11 KA 109/13

DRsp Nr. 2015/11693

Streit über die Erteilung einer Institutsermächtigung für eine Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie Allgemeine Feststellungsklage mit dem Ziel der Feststellung einer Ermächtigung nach § 118 Abs. 2 SGB V nach Ablehnung einer Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss und Zurückweisung des Widerspruchs durch den Beklagten Ablehnung des Feststellungsinteresses der Klinik bezogen auf den Beklagten

Nach § 118 Abs. 2 SGB V sind Allgemeinkrankenhäuser unter den näher aufgeführten Voraussetzungen zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung ermächtigt. Diese Ermächtigung besteht kraft Gesetzes.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 07.10.2013 abgeändert soweit es für den Klageantrag zu 1) entschieden hat. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Klägerin und Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zu 1/2. Der Beklagte trägt 1/2 der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 118 Abs. 2 S. 1; SGB V § 118 Abs. 1; SGG § 55 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Institutsermächtigung für die von der Klägerin eingerichtete Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie.

1. 2. 3.