LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.07.2015 L 11 KA 107/13
Normen:
HVV zwischen den nordrheinischen Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen v. 01.07.2007 i.d.F. v. 13.03.2008 § 7 Abs. 8; SGB V § 85 Abs. 4 S. 7-8; SGG § 101 Abs. 2; SGG § 102 S. 2; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; BGB § 839;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 134/13
Streit über die Erledigung eines Rechtsstreits über eine Erhöhung des IndividualbudgetsWirkungen der einseitigen Erledigungserklärung im sozialgerichtlichen VerfahrenPrüfung der nachträglichen Erledigung eines Feststellungsbegehrens gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Antrags einer Berufsausübungsgemeinschaft auf Erhöhung des IndividualbudgetsEinseitige Erledigungserklärung durch die Klägerin nach Hinweis des SG auf die Rechtswidrigkeit der auf Grundlage von § 7 Abs. 8 HVV getroffenen ErmessensentscheidungFehlen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses bei lediglich abstrakter Möglichkeit der Anstrengung eines Amtshaftungsprozesses
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen L 11 KA 107/13
DRsp Nr. 2015/18402
Streit über die Erledigung eines Rechtsstreits über eine Erhöhung des IndividualbudgetsWirkungen der einseitigen Erledigungserklärung im sozialgerichtlichen VerfahrenPrüfung der nachträglichen Erledigung eines Feststellungsbegehrens gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Antrags einer Berufsausübungsgemeinschaft auf Erhöhung des IndividualbudgetsEinseitige Erledigungserklärung durch die Klägerin nach Hinweis des SG auf die Rechtswidrigkeit der auf Grundlage von § 7 Abs. 8 HVV getroffenen ErmessensentscheidungFehlen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses bei lediglich abstrakter Möglichkeit der Anstrengung eines Amtshaftungsprozesses
1. Ein Feststellungsbegehren (hier gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides, mit dem ein Antrag auf Erhöhung des Individualbudgets abgelehnt wurde) hat sich nicht nachträglich erledigt, wenn nach Antragsstellung das SG lediglich darauf hingewiesen hat, dass es die angegriffene Entscheidung wegen Ermessensfehlern für rechtswidrig hält. Der Hinweis des SG hat den Klageantrag weder unzulässig noch unbegründet werden lassen.
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