LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.03.2015
L 3 R 623/12
Normen:
SGB VI § 35 S. 1; SGB VI § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 51 Abs. 1; SGB VI § 55 Abs. 1; FRG § 15 Abs. 1 S. 1; FRG § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 3299/11

Streit über die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit für die Gewährung einer AltersrenteVoraussetzungen für eine Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem FRG

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.03.2015 - Aktenzeichen L 3 R 623/12

DRsp Nr. 2015/15106

Streit über die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit für die Gewährung einer Altersrente Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem FRG

Im Falle einer in Usbekistan geborenen und dort wohnhaften Antragstellerin, welche ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt bislang nicht in der Bundesrepublik genommen bzw. begründet hat, kommt eine Berücksichtigung von Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten nach dem FRG nicht in Betracht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.06.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 35 S. 1; SGB VI § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 51 Abs. 1; SGB VI § 55 Abs. 1; FRG § 15 Abs. 1 S. 1; FRG § 16 Abs. 1;

Tatbestand

Im Streit steht die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit für die Gewährung einer Altersrente.