LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.03.2014
L 9 SO 497/11
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 53; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) v. 01.02.1975 § 13 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SO 123/10

Streit über die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII für die Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern und studentischen Mitschreibhilfen im Rahmen eines HochschulstudiumsAnnahme einer schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf im Falle des Studiums der Druck- und Medientechnologie durch eine bereits ausgebildete, gehörlose MediengestalterinPrüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 EinglHV

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.2014 - Aktenzeichen L 9 SO 497/11

DRsp Nr. 2014/7115

Streit über die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII für die Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern und studentischen Mitschreibhilfen im Rahmen eines Hochschulstudiums Annahme einer schulischen Ausbildung für einen "angemessenen Beruf" im Falle des Studiums der Druck- und Medientechnologie durch eine bereits ausgebildete, gehörlose Mediengestalterin Prüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 EinglHV

Ein Studium der Druck- und Medientechnologie kann für eine bereits ausgebildete und vollzeitangestellte gehörlose Mediengestalterin eine schulische Ausbildung für einen "angemessenen Beruf" im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB XII, § 13 Abs. 1 Nr. 5 EinglHV darstellen und ist auch aus der Sicht eines nichtbehinderten Menschen in der Lage der Leistungsbeantragenden eine vernünftige Option. Der beabsichtigte Ausbildungsweg ist erforderlich i.S.d. § 13 Abs. 2 EinglHV und der nach erfolgreichem Abschluss mögliche Beruf bietet voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage.

Tenor