LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.02.2015
L 17 U 114/12
Normen:
SGB VII § 158; SGB VII § 157 Abs. 2; SGB VII § 157 Abs. 3; SGB VII § 157 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen U 5/08

Streit über die Eingruppierung der Klägerin als ambulantes Zirkusunternehmen und Veranlagung zu berufgenossenschaftlichen Beiträgen gemäß dem ab 2005 gültigen Gefahrtarif (hier Veranlagung in der Gefahrtarifstelle 15 in Gewerbegruppe 82 mit einer Gefahrklasse von 25)Beitragsrechtliche Differenzierung zwischen ortsfesten und ambulanten Schaustellungs- und ZirkusunternehmenRechtmäßigkeit des Zustandekommens des ab dem 01.01.2005 geltenden GefahrtarifsAblehnung des Anspruchs auf eine Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen Gewerbezweig des neuen Gefahrtarifs

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.2015 - Aktenzeichen L 17 U 114/12

DRsp Nr. 2015/16502

Streit über die Eingruppierung der Klägerin als ambulantes Zirkusunternehmen und Veranlagung zu berufgenossenschaftlichen Beiträgen gemäß dem ab 2005 gültigen Gefahrtarif (hier Veranlagung in der Gefahrtarifstelle 15 in Gewerbegruppe 82 mit einer Gefahrklasse von 25) Beitragsrechtliche Differenzierung zwischen ortsfesten und ambulanten Schaustellungs- und Zirkusunternehmen Rechtmäßigkeit des Zustandekommens des ab dem 01.01.2005 geltenden Gefahrtarifs Ablehnung des Anspruchs auf eine Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen Gewerbezweig des neuen Gefahrtarifs

1. Es ist rechtmäßig, als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen entsprechend den Gewerbezweigen die Unternehmensarten zu wählen. 2. Die Bildung der Gewerbegruppen der Schaustellungs- und Zirkusunternehmen (81, 82, 83) und die der Gefahrstelle 15 für Zirkusse und Schausteller im Gefahrtarif 2005 sind nicht zu beanstanden. 3. Es bestehen keine Bedenken, dass innerhalb dieses Gefahrtarifs nach der Gewerbegruppe der ortsfesten Schaustellungs- und Zirkusunternehmen (81) einerseits- und den Gewerbegruppen der ambulanten Schaustellungs- und Zirkusunternehmen (82, 83) andererseits differenziert wird.

Tenor