LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.07.2015
L 3 R 221/13
Normen:
SGG § 153 Abs. 1; SGB VI § 43; SGB VI § 240; SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 699/09

Streit über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach SGB VIVorliegen einer generalisierten Ichthyosis, einer Angst- und depressiven Störung, gemischt, sowie einer rezidivierenden PanikstörungEinzelfallentscheidung auf gesicherter RechtsgrundlageSummierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen L 3 R 221/13

DRsp Nr. 2016/6501

Streit über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach SGB VI Vorliegen einer generalisierten Ichthyosis, einer Angst- und depressiven Störung, gemischt, sowie einer rezidivierenden Panikstörung Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen führt trotz eines Leistungsvermögens von mehr als sechs Stunden täglich zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die Rentenversicherung ist daher verpflichtet, unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen.

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. April 2013 wird insoweit aufgehoben, als die Rente wegen voller Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2011 beginnt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klageverfahren zu einem Viertel, im Berufungsverfahren zu drei Vierteln.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 1; SGB VI § 43; SGB VI § 240; SGG § 160 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Juli 2013 streitig.