LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2015
L 11 KA 13/15 ER
Normen:
SGB X § 49; SGG § 54; Ärzte-ZV i.d.F. v. 22.12.2011 § 24 Abs. 3 S. 1 und S. 5; SGG § 86a Abs. 1; SGB V § 75;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 05.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 342/14

Streit über die aufschiebende Wirkung von Drittwidersprüchen gegen erteilte ZweigpraxisgenehmigungRücknahme einer Zweigpraxengenehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung nach DrittwidersprüchenErfordernis der materiellen Beschwer der KV bei Anfechtung einer von ihr selbst erteilten ZweigpraxengenehmigungAnfechtungsbefugnis in Fällen der Drittanfechtung einer Zweigpraxengenehmigung Erfordernis der Willkürlichkeit der Erteilung einer GenehmigungErweitertes Sprechstundenangebot als Versorgungsverbesserung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2015 - Aktenzeichen L 11 KA 13/15 ER

DRsp Nr. 2015/11445

Streit über die aufschiebende Wirkung von Drittwidersprüchen gegen erteilte Zweigpraxisgenehmigung Rücknahme einer Zweigpraxengenehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung nach Drittwidersprüchen Erfordernis der materiellen Beschwer der KV bei Anfechtung einer von ihr selbst erteilten Zweigpraxengenehmigung Anfechtungsbefugnis in Fällen der Drittanfechtung einer Zweigpraxengenehmigung Erfordernis der Willkürlichkeit der Erteilung einer Genehmigung Erweitertes Sprechstundenangebot als Versorgungsverbesserung

1. Ist eine Zweigpraxisgenehmigung nicht willkürlich erteilt worden, sind Dritte nicht anfechtungsbefugt. Ihre Widersprüche sind dann offenkundig unzulässig und haben keinen Suspensiveffekt. 2. Eine etwaige Rechtswidrigkeit des Bescheides genügt nicht, um die Anfechtungsbefugnis unter Willkürgesichtspunkten zu eröffnen, denn Willkür liegt erst vor, wenn gravierende Rechtsverstöße vorliegen und diese den Kläger schwer beeinträchtigen.