LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.08.2013
L 13 EG 22/13 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; BEEG § 2 Abs. 3; BEEG § 2 Abs. 8;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 EG 12/12

Streit über die Anrechnung einer Aufwandsentschädigung auf das ElterngeldBeschwerde gegen die Nichtzulassung der BerufungPrüfung der Frage, ob die an Fraktionsvorsitzende und kommunale Abgeordnete geleisteten Aufwandsentschädigungen sich Elterngeld mindernd auswirken

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2013 - Aktenzeichen L 13 EG 22/13 NZB

DRsp Nr. 2014/13008

Streit über die Anrechnung einer Aufwandsentschädigung auf das Elterngeld Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Prüfung der Frage, ob die an Fraktionsvorsitzende und kommunale Abgeordnete geleisteten Aufwandsentschädigungen sich Elterngeld mindernd auswirken

Die Frage, ob die an Fraktionsvorsitzende und kommunale Abgeordnete geleisteten Aufwandsentschädigungen sich Elterngeld mindernd auswirken, ist nicht klärungsbedürftig i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.5.2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; BEEG § 2 Abs. 3; BEEG § 2 Abs. 8;

Gründe