LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.05.2014
L 4 U 44/11
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 212; SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 10.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 98/10

Streit über die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 2108 (BK 2108) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)Prüfung der Voraussetzungen für eine BK 2108Ursächliche Verknüpfung der vorliegenden Gesundheitsstörung mit der der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden belastenden Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.05.2014 - Aktenzeichen L 4 U 44/11

DRsp Nr. 2015/706

Streit über die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 2108 (BK 2108) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) Prüfung der Voraussetzungen für eine BK 2108 Ursächliche Verknüpfung der vorliegenden Gesundheitsstörung mit der der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden belastenden Tätigkeit

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 10.01.2011 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2010 verurteilt, bei dem Kläger das Vorliegen einer Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 212; SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 2108 (BK 2108) der Anlage 1 zur (). Die BK 2108 erfasst bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule - LWS - durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.