LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.05.2015
L 4 U 97/15
Normen:
SGB I § 44 Abs. 1; SGB I § 44 Abs. 2 1. Alt.; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 19;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 276/11

Streit über den Beginn der Verzinsung eines an den Kläger aus Anlass der Anerkennung einer Berufskrankheit 5101 der Anlage 1 zur BKV gewährten NachzahlbetragesAnspruch auf stufenweise Verzinsung einer gewährten RentennachzahlungPrüfung der Verzinsung einer Rentennachzahlung bei Stellung eines nicht erforderlichen Leistungsantrags (hier im Verfahren zur Feststellung der Verletztenrente)Vollständigkeit des Leistungsantrags im Sinne der Verzinsungsvorschrift des § 44 SGB I

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.05.2015 - Aktenzeichen L 4 U 97/15

DRsp Nr. 2015/15201

Streit über den Beginn der Verzinsung eines an den Kläger aus Anlass der Anerkennung einer Berufskrankheit 5101 der Anlage 1 zur BKV gewährten Nachzahlbetrages Anspruch auf stufenweise Verzinsung einer gewährten Rentennachzahlung Prüfung der Verzinsung einer Rentennachzahlung bei Stellung eines nicht erforderlichen Leistungsantrags (hier im Verfahren zur Feststellung der Verletztenrente) Vollständigkeit des Leistungsantrags im Sinne der Verzinsungsvorschrift des § 44 SGB I

1. Geht es - wie hier - zwar um antragsunabhängige Leistungen, ist aber dennoch ein (nicht erforderlicher) Antrag gestellt worden, liegen die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 44 Abs. 2 SGB I vor und ist bei der Prüfung der Verzinsung immer von diesem Antrag auszugehen. 2. Ändern sich nach einem vom Kläger gestellten ersten Leistungsantrag die Verhältnisse und entsteht der beantragte Anspruch nachträglich, wirkt erst ein hierauf gerichteter Antrag für den Verzinsungsbeginn nach § 44 Abs. 1 2. Alt. SGB I. Ein solcher - zweiter - Antrag muss jedoch jedenfalls in Verfahren, die wie hier im Unfallversicherungsrecht ohnehin keinen Antrag voraussetzen, nicht ausdrücklich gesondert schriftlich gestellt werden.

Tenor