LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.09.2015
L 16 KR 291/14
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 14.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 699/13

Streit über das Bestehen der Versicherungspflicht der Klägerin in der Krankenversicherung der RentnerPrüfung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB VFehlender Nachweis der erforderlichen VorversicherungszeitBerücksichtigung ausländischer VersicherungszeitenErstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Ukraine

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.09.2015 - Aktenzeichen L 16 KR 291/14

DRsp Nr. 2016/7515

Streit über das Bestehen der Versicherungspflicht der Klägerin in der Krankenversicherung der Rentner Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V Fehlender Nachweis der erforderlichen Vorversicherungszeit Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten Erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Ukraine

1. Das Tatbestandsmerkmal "erstmalige Aufnahme der Erwerbstätigkeit" in § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ist "gebietsneutral" zu verstehen. Dies gilt nicht nur für vorübergehende Beschäftigungszeiten Deutscher im Ausland. 2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten davon abhängig gemacht wird, dass diese Zeiten - durch ein zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen, durch überstaatliches Recht oder durch eine besondere innerstaatliche Gleichstellungsregelung - der Mitgliedschaft bei einem bundesdeutschen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.03.2014 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGG § 153 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Bestehen der Versicherungspflicht der Klägerin in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).