LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.11.2015
L 8 R 526/13
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2; SGB V § 5 Abs. 5; TzBefG § 12;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1518/11

Streit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund einer ausgeübten Tätigkeit als Fahrzeugführer (hier: Überführen von Fahrzeugen mit Gewerbeschein)Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen TätigkeitGesamtwürdigung aller abgrenzungsrelevanter Tatsachen und Zuordnung der Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der BeschäftigungIndizien für ein Dauerrechtsverhältnis (hier Annahme eines Dauerschuldverhältnisses mit Arbeit auf Abruf aus unbezahlter Freizeit)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.11.2015 - Aktenzeichen L 8 R 526/13

DRsp Nr. 2016/7177

Streit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund einer ausgeübten Tätigkeit als Fahrzeugführer (hier: Überführen von Fahrzeugen "mit Gewerbeschein") Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit Gesamtwürdigung aller abgrenzungsrelevanter Tatsachen und Zuordnung der Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung Indizien für ein Dauerrechtsverhältnis (hier Annahme eines Dauerschuldverhältnisses mit Arbeit auf Abruf aus unbezahlter Freizeit)

1. Einen Fahrauftrag sanktionslos ablehnen zu können, schließt die Annahme eines Dauerrechtsverhältnisses in seiner spezifischen Ausgestaltung als Abrufarbeitsverhältnis (§ 12 TzBefG) gerade nicht aus. Das Recht zur Ablehnung von einzelnen Arbeitsangeboten bzw. -aufträgen spricht nicht gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses bzw. einer abhängigen Beschäftigung.