LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.10.2015
L 8 R 67/15
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 47;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 08.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 1290/13

Streit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Versicherungspflicht eines Gesellschafter-GeschäftsführersGesamtabwägung aller für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung abgrenzungsrelevanter UmständeAusübung der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen eines abhängigen BeschäftigungsverhältnissesGeschäftsführervertrag mit wesentlichen arbeitsvertraglichen ZügenFehlende gesellschaftsrechtliche Möglichkeit zur Abwehr unliebsamer Entscheidungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.10.2015 - Aktenzeichen L 8 R 67/15

DRsp Nr. 2015/20285

Streit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Versicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers Gesamtabwägung aller für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung abgrenzungsrelevanter Umstände Ausübung der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses Geschäftsführervertrag mit wesentlichen arbeitsvertraglichen Zügen Fehlende gesellschaftsrechtliche Möglichkeit zur Abwehr unliebsamer Entscheidungen

1. Bei Geschäftsführern, die weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität verfügen, ist im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. 2. Ob die Gesellschafter und damit die Gesellschafterversammlung ihr Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer tatsächlich ausgeübt haben und er beispielsweise im Alltagsgeschäft völlig freie Hand hatte, kann letztlich offen bleiben. Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem gemilderten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbständigen.

Tenor