LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.10.2015
L 8 R 474/15
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGBIV § 28p; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; BGB § 181; GmbHG § 47 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 614/12

Streit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Versicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der ArbeitsförderungAbgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen TätigkeitZahlung von Tantiemen für die Abgrenzung der Beschäftigung gegenüber einer selbständigen Tätigkeit nicht wesentlichKeine Begründung eines ausschlaggebenden Unternehmensrisikos durch eine Bürgschaftsverpflichtung des GeschäftsführersRechtliche Behandlung sog. satzungsdurchbrechender Regelungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.10.2015 - Aktenzeichen L 8 R 474/15

DRsp Nr. 2016/221

Streit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Versicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit Zahlung von Tantiemen für die Abgrenzung der Beschäftigung gegenüber einer selbständigen Tätigkeit nicht wesentlich Keine Begründung eines ausschlaggebenden Unternehmensrisikos durch eine Bürgschaftsverpflichtung des Geschäftsführers Rechtliche Behandlung sog. satzungsdurchbrechender Regelungen

1. Bei Geschäftsführern, die weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität verfügen, ist im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. 2. Eine hiervon abweichende Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalles den Schluss zulassen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor. Solche besonderen Umstände werden dann angenommen, wenn die übrigen Gesellschafter tatsächlich ihre Gesellschafterrechte nicht wahrgenommen, in keiner Weise in die Betriebsführung eingegriffen haben und der Geschäftsführer wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken geführt hat, d.h. schalten und walten konnte, wie er wollte.