LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.08.2015
L 8 R 309/15
Normen:
SGB IV § 7a; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; GmbHG § 47; BGB § 181;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 06.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 650/13

Streit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Versicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der ArbeitsförderungGesamtabwägung aller für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung abgrenzungsrelevanter UmständeAusübung der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen eines abhängigen BeschäftigungsverhältnissesGeschäftsführer-Anstellungsvertrag mit wesentlichen arbeitsvertraglichen ZügenFehlende gesellschaftsrechtliche Möglichkeit zur Abwehr unliebsamer EntscheidungenBesonderes technischen Know-how sowie individuelle Branchenkenntnisse des Geschäftsführers

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.08.2015 - Aktenzeichen L 8 R 309/15

DRsp Nr. 2015/20284

Streit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Versicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Gesamtabwägung aller für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung abgrenzungsrelevanter Umstände Ausübung der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses "Geschäftsführer-Anstellungsvertrag" mit wesentlichen arbeitsvertraglichen Zügen Fehlende gesellschaftsrechtliche Möglichkeit zur Abwehr unliebsamer Entscheidungen Besonderes technischen Know-how sowie individuelle Branchenkenntnisse des Geschäftsführers

1. Bei Geschäftsführern, die weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität verfügen, ist im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Eine hiervon abweichende Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalles den Schluss zulassen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor. 2. Eine faktische Weisungsfreiheit des Geschäftsführers ergibt sich vorliegend nicht aus dem (behaupteten) besonderen technischen Know-how sowie individueller Branchenkenntnisse.