LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.01.2015
L 8 R 578/13
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB X § 31 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 189/12

Streit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Versicherungspflicht des Klägers als Kommanditist und Prokurist einer GmbH & Co. Kommanditgesellschaft in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der ArbeitsförderungFeststellung des Gesamtbilds der Arbeitsleistung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalls sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher HinsichtKeine isolierte Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung innerhalb eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.01.2015 - Aktenzeichen L 8 R 578/13

DRsp Nr. 2015/10517

Streit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Versicherungspflicht des Klägers als Kommanditist und Prokurist einer GmbH & Co. Kommanditgesellschaft in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Feststellung des Gesamtbilds der Arbeitsleistung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalls sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht Keine isolierte Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung innerhalb eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV

1. Innerhalb eines - dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden - Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV ist kein Raum für die isolierte Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV, da das bloße Tatbestandsmerkmal des (Nicht-) Vorliegens einer Beschäftigung einer isolierten Bestätigung durch einen - feststellenden - Verwaltungsakt (§ 31 S. 1 SGB X) grundsätzlich nicht zugänglich ist.