LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.08.2015
L 8 R 726/11
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB XII § 79; SGB XII § 53;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 82/09

Streit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit (hier Erbringung von Betreuungsleistungen)Zuordnung der Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der BeschäftigungBetreuung im Bezugspersonensystem

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.08.2015 - Aktenzeichen L 8 R 726/11

DRsp Nr. 2016/2256

Streit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit (hier Erbringung von Betreuungsleistungen) Zuordnung der Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung Betreuung im Bezugspersonensystem

1. Aus der Natur einer Tätigkeit, namentlich im Bereich der sozialen Arbeit, folgende größere Spielräume können kein maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung sein. 2. Je selbständiger der Auftragnehmer handeln darf, desto geringer sind seine Benachrichtigungspflichten. Umgekehrt spricht eine geradezu nach Art einer Generalklausel formulierte umfassende Berichtspflicht jedenfalls indiziell für ein vertraglich vorausgesetztes weitgehendes Weisungsrecht. 3. Eine Vereinbarung vertraglicher Einwirkungsmöglichkeiten des Auftrag- bzw. Arbeitgebers wird nicht dadurch obsolet, dass aufgrund einer guten Entwicklung der Zusammenarbeit von ihnen kein Gebrauch gemacht zu werden braucht.