LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.03.2015
L 8 R 931/13
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 28d; SGB IV § 7 Abs. 1; BGB § 181;
Fundstellen:
DStR 2015, 2723
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 10.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 507/12

Streit im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p SGB IV über die Pflicht zur Nachzahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der ArbeitsförderungAbgrenzung abhängige Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit im Falle eines Geschäftsführers einer GmbHAbwägung aller Umstände des Einzelfalls sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher HinsichtVorliegen maßgeblicher arbeitsvertragstypischer Elemente im GeschäftsführervertragBefreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.03.2015 - Aktenzeichen L 8 R 931/13

DRsp Nr. 2015/10176

Streit im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p SGB IV über die Pflicht zur Nachzahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung abhängige Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit im Falle eines Geschäftsführers einer GmbH Abwägung aller Umstände des Einzelfalls sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht Vorliegen maßgeblicher arbeitsvertragstypischer Elemente im Geschäftsführervertrag Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit

Der Umstand, dass der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, ist gerade bei einer kleineren Gesellschaft für einen abhängig beschäftigten Gesellschafter-Geschäftsführer nicht untypisch und daher als Indiz für eine selbständige Tätigkeit nicht von hohem Gewicht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10.09.2013 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin 45 % und die Beklagten 55 % mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 201.112,73 Euro festgesetzt.

Normenkette: