LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.06.2014
L 14 R 789/12
Normen:
SGB X § 44 Abs. 4; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 2933/10

Streit hinsichtlich der Frage, ob die Direktüberweisung einer Rentennachzahlung auf das - als Empfangskonto allerdings nicht angegebene - israelische Konto des in Israel lebenden Klägers (über das er allein verfügungsberechtigt ist) schuldbefreiende Wirkung hatte oder die Leistung schuldbefreiend nur durch Überweisung der Rentennachzahlung auf das vom Kläger als Empfangskonto angegebene Anderkonto der Prozessbevollmächtigten bewirkt werden konntePrüfung eines erneuten Auszahlungsanspruchs des Klägers aufgrund der Überweisung der Rentennachzahlung auf ein falsches KontoEinwand treuwidriger Rechtsausübung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2014 - Aktenzeichen L 14 R 789/12

DRsp Nr. 2014/13493

Streit hinsichtlich der Frage, ob die Direktüberweisung einer Rentennachzahlung auf das - als Empfangskonto allerdings nicht angegebene - israelische Konto des in Israel lebenden Klägers (über das er allein verfügungsberechtigt ist) schuldbefreiende Wirkung hatte oder die Leistung schuldbefreiend nur durch Überweisung der Rentennachzahlung auf das vom Kläger als Empfangskonto angegebene Anderkonto der Prozessbevollmächtigten bewirkt werden konnte Prüfung eines erneuten Auszahlungsanspruchs des Klägers aufgrund der Überweisung der Rentennachzahlung auf ein falsches Konto Einwand treuwidriger Rechtsausübung

Hat der Leistungsempfänger uneingeschränkte Verfügungsmacht über das (auf ein falsches Konto) überwiesene Geld (hier die Rentennachzahlung) und verletzt die weisungswidrige Ausführung der Überweisung sein Interesse überhaupt nicht d.h., wurde mit der Überweisung der Rente der Leistungserfolg wirtschaftlich bewirkt, ist es treuwidrig i.S.v. § 242 BGB, erneut Zahlung des bereits überwiesenen Rentenbetrages zu verlangen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.8.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 4; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 242;

Tatbestand