LAG Hamm - Urteil vom 13.01.2011
8 Sa 788/10
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 140; WRV Art. 137; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 185
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2958/09

Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen; unbegründete Unterlassungsklage zu Arbeitskampfmaßnahmen in diakonischen Einrichtungen der evangelischen Landeskirchen

LAG Hamm, Urteil vom 13.01.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 788/10

DRsp Nr. 2011/3404

Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen; unbegründete Unterlassungsklage zu Arbeitskampfmaßnahmen in diakonischen Einrichtungen der evangelischen Landeskirchen

1. Weder das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften gem. Art. 140 GG, 137 WRV als solches, noch deren Entscheidung gegen konflikthafte Auseinandersetzungen um die Regelung der Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag und Arbeitskampf und für den "Dritten Weg", noch das Wesen der "Dienstgemeinschaft" rechtfertigen den umfassenden Ausschluss von Arbeitskämpfen im Bereich kirchlicher Einrichtungen. Einschränkungen des Rechts zur Führung von Arbeitskämpfen sind vielmehr an der konkreten Aufgabenstellung der kirchlichen Einrichtung auszurichten, wobei dem Selbstverständnis der Kirche Rechnung zu tragen ist, dass in caritativen Einrichtungen der in christlicher Überzeugung geleistete "Dienst am Menschen" durch Maßnahmen des Arbeitskampfs nicht beeinträchtigt werden darf. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen und Funktionen je nach Nähe oder Ferne zum caritativen Auftrag der Einrichtung zu unterscheiden. Die Ausübung von Druck auf den kirchlichen Arbeitgeber, diesen durch organisatorische und wirtschaftliche Mehrbelastungen zum Eingehen auf die Kampfforderung zu veranlassen, ist auch im Bereich kirchlicher Einrichtungen nicht unzulässig.