LAG Hamm - Urteil vom 06.08.2009
8 Sa 292/09
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 4 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 11.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5505/08

Streikbruchprämie aufgrund tariflicher Maßregelungsklausel bei unterschiedlicher Prämiengewährung an betriebszugehörige und betriebsfremde Streikbrecher

LAG Hamm, Urteil vom 06.08.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 292/09

DRsp Nr. 2009/23962

Streikbruchprämie aufgrund tariflicher Maßregelungsklausel bei unterschiedlicher Prämiengewährung an betriebszugehörige und betriebsfremde Streikbrecher

1. Sieht eine zwischen den Tarifparteien vereinbarte Maßregelungsklausel vor, dass den Arbeitnehmern aus ihrer Streikteilnahme (mit Ausnahme des Vergütungsausfalls für die Dauer der Streikteilnahme) "keinerlei Nachteile" entstehen dürfen, schließt die Klausel dem Wortlaut nach ausdrücklich auch die Gewährung arbeitskampfveranlasster Geldleistungen ein, welche Arbeitnehmer erhalten, die sich nicht an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligen. 2. Zahlt die Arbeitgeberin eine Streikbruchprämie von 80 EUR allein betriebsfremden Arbeitnehmern, die anstelle der streikenden Belegschaftsmitglieder in der bestreikten Filiale gearbeitet haben, und erhalten die in der Filiale selbst Beschäftigten, soweit sie sich nicht am Streik beteiligt haben, lediglich eine Warentüte mit Lebensmitteln, besteht aufgrund der Maßregelklausel für alle Beschäftigten der bestreikten Filiale nur ein Anspruch auf Aushändigung der Warentüte.