OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.11.2016
2 (9) Ss 522/16 - AK 184/16
Normen:
AsylG § 61; AsylG § 85 Nr. 4; SGB III § 404 Abs. 2 Nr. 4; SGB IV § 7; AufenthG § 2 Abs. 2; AufenthG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 10.06.2016

Strafbarkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch einen Ausländer

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.11.2016 - Aktenzeichen 2 (9) Ss 522/16 - AK 184/16

DRsp Nr. 2016/19567

Strafbarkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch einen Ausländer

1. Erforderliche Feststellungen für die Annahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 3 AufenthG.2. Enthält die Aufenthaltsgestattung das Verbot einer Erwerbstätigkeit, muss sich das Tatgericht bei einem nicht deutschsprachigen Angeklagten in subjektiver Hinsicht zu dessen Verständnis verhalten.3. Ein Ausländer, der lediglich über eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylG ohne Gestattung einer Beschäftigung verfügt, verstößt bei Zuwiderhandlung gegen § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 10. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben und zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Pforzheim zurückverwiesen.

Normenkette:

AsylG § 61; AsylG § 85 Nr. 4; SGB III § 404 Abs. 2 Nr. 4; SGB IV § 7; AufenthG § 2 Abs. 2; AufenthG § 4 Abs. 3;

Gründe

I.