LAG Niedersachsen - Urteil vom 13.06.2005
5 Sa 137/02
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 § 23 ; KSchG (a.F.) § 4 Abs. 1 ; BGB § 242 § 626 Abs. 1 ; StPO § 154 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 04.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2303/01

Strafanzeige gegen den Vorstand des Arbeitsgebers wegen Veruntreuung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.06.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 137/02

DRsp Nr. 2005/14262

Strafanzeige gegen den Vorstand des Arbeitsgebers wegen Veruntreuung

»Zeigt ein Arbeitnehmer, der als Krankenwagenfahrer bei einem gemeinnützige Wohlfahrtszwecke verfolgenden Verein beschäftigt ist, deren vorsitzende und einen weiteren leitenden Mitarbeiter wegen Veruntreuung und weiterer Vermögensdelikte zum Nachteil des Vereins an, handelt er jedenfalls dann nicht pflichtwidrig, wenn sich die Vorwürfe im Strafverfahren als berechtigt erweisen. Dies gilt selbst dann, wenn a) der Arbeitnehmer von den Vorwürfen nur aus "zuverlässiger Quelle" vom Hörensagen erfahren hat (hier: durch die Kassenwartin des Vereins), b) er in seiner beruflichen Funktion weder Kenntnisse noch Einfluss auf Vermögensdispositionen hat und für finanzielle Unregelmäßigkeiten nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, c) er sich nicht vor der Anzeige um Aufklärung des Sachverhalts bemüht hat, weil er diese als nicht erfolgsversprechend angesehen hat.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 2 § 23 ; KSchG (a.F.) § 4 Abs. 1 ; BGB § 242 § 626 Abs. 1 ; StPO § 154 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.