LAG Hamm - Beschluss vom 28.05.2010
13 TaBV 104/09
Normen:
BetrVG § 78 S. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 112/09

Störung der Betriebsratsarbeit; unbegründete Unterlassungsanträge des Betriebsratsvorsitzenden wegen Äußerungen der Gewerkschaft und eines Gewerkschaftssekretärs bei fehlender Wiederholungsgefahr

LAG Hamm, Beschluss vom 28.05.2010 - Aktenzeichen 13 TaBV 104/09

DRsp Nr. 2010/14996

Störung der Betriebsratsarbeit; unbegründete Unterlassungsanträge des Betriebsratsvorsitzenden wegen Äußerungen der Gewerkschaft und eines Gewerkschaftssekretärs bei fehlender Wiederholungsgefahr

1. Für zukunftsgerichtete Unterlassungsanträge ist Wiederholungsgefahr erforderlich (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog). 2. Im Interesse des Betroffenen, der sich bereits einmal als Opfer eines rechtswidrigen Eingriffs in seine Rechtssphäre gesehen hat, sind an die Widerlegung der tatsächlichen Vermutung einer Wiederholungsgefahr hohe Anforderungen zu stellen. 3. Bei den an die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr zu stellenden Anforderungen können der Schwere des Eingriffs, den Umständen der Verletzungshandlung, dem fallbezogenen Grad der Wiederholungswahrscheinlichkeit und vor allem auch der Motivation des potentiellen Verletzers erhebliches Gewicht zukommen.