LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.01.2011
4 Ta 2/11
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2; ZPO § 139;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 29.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 849 c/10
ArbG Neumünster, vom 06.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 849 c/10

Stillschweigender Beiordnungsantrag bei anwaltlichem Prozesskostenhilfeantrag; Hinweispflicht des Gerichts bei Zweifel an stillschweigendem Beiordnungsantrag des Rechtsanwalts

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.01.2011 - Aktenzeichen 4 Ta 2/11

DRsp Nr. 2011/7042

Stillschweigender Beiordnungsantrag bei anwaltlichem Prozesskostenhilfeantrag; Hinweispflicht des Gerichts bei Zweifel an stillschweigendem Beiordnungsantrag des Rechtsanwalts

1. Stellt eine bedürftige Partei durch einen Rechtsanwalt einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, so ist dieser Antrag in der Regel so zu verstehen, dass auch die Beiordnung des Rechtsanwalts beantragt wird (konkludenter Antrag). 2. Auf jeden Fall hat das Arbeitsgericht bei einem solchen Antrag - wenn es ihn verstehen will als Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung - gemäß § 139 ZPO den beantragenden Anwalt zu befragen, ob tatsächlich nur mit dieser Maßgabe lediglich Prozesskostenhilfe beantragt werden soll. Zweifel dürften sich so ohne weiteres aufklären lassen mit der Folge der Vermeidbarkeit von Beschwerdeverfahren.

In dem Rechtsstreit

pp.

wird auf die Beschwerde des Klägers der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 29.11.2010 - 1 Ca 849 c/10 - teilweise abgeändert und der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 06.09.2010 - 1 Ca 849 c/10 - mit der Maßgabe ergänzt, dass dem Kläger Rechtsanwalt Dr. B. beigeordnet wird.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2; ZPO § 139;

Gründe: