LAG Köln - Urteil vom 14.03.2011
11 Sa 439/10
Normen:
WissZeitVG § 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 19.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 163/09

Stillschweigende Verlängerung befristeter Drittmittelbewilligung; unwirksamer befristeter Arbeitsvertrag eines wissenschaftlichen Angestellten

LAG Köln, Urteil vom 14.03.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 439/10

DRsp Nr. 2011/6182

Stillschweigende Verlängerung befristeter Drittmittelbewilligung; unwirksamer befristeter Arbeitsvertrag eines wissenschaftlichen Angestellten

1. Erfolgt eine Drittmittelbewilligung zunächst befristet und verlängert sich diese automatisch jeweils um 2 Jahre, sofern nicht fristgerecht gekündigt wird, liegt keine Finanzierung für eine bestimmte Dauer i. S. v. § 2 Abs. 2 WissZeitVG vor. 2. Allein eine besondere Kündigungsmöglichkeit der Drittmittelbewilligung stellt keine von vornherein feststehende befristete Bewilligung dar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.01.2010 - 5 Ca 163/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

WissZeitVG § 2 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrages.