I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Januar 2010 -
II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.680,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um Nachtzuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG.
Die Beklagte ist ein 100%iges Tochterunternehmen der DB A. GmbH und ist mit der Erbringung von Serviceleistungen für Zugreisende, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Bewirtschaftung und betriebliche Borddienste im Nachtreiseverkehr sowie in Autoreisezügen, befasst. Sie entstand im Jahre 2002 aus dem Teilbereich Nachtreiseverkehr des Geschäftsbereichs "Service im Zug" der M. AG. Sie beschäftigt ca. 45 stationär tätige Mitarbeiter und - saisonabhängig - ca. 650 Mitarbeiter im Fahrdienst.
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