LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.04.2010
10 Sa 276/10
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5; ErgänzungsTV SiZ/Ost § 5 Nr. 1.1; ErgänzungsTV SiZ/Ost § 5 Nr. 1.2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 10178/08

Stillschweigende Ausgleichsregelung des Nachtzuschlag in tariflicher Grundvergütung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.04.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 276/10

DRsp Nr. 2010/20812

Stillschweigende Ausgleichsregelung des Nachtzuschlag in tariflicher Grundvergütung

Der Nachtzuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG kann auch in einer tariflichen Grundvergütung enthalten sein, wenn der Tarifvertrag dafür genügend Anhaltspunkte hat.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Januar 2010 - 24 Ca 10178/08 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.680,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5; ErgänzungsTV SiZ/Ost § 5 Nr. 1.1; ErgänzungsTV SiZ/Ost § 5 Nr. 1.2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Nachtzuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG.

Die Beklagte ist ein 100%iges Tochterunternehmen der DB A. GmbH und ist mit der Erbringung von Serviceleistungen für Zugreisende, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Bewirtschaftung und betriebliche Borddienste im Nachtreiseverkehr sowie in Autoreisezügen, befasst. Sie entstand im Jahre 2002 aus dem Teilbereich Nachtreiseverkehr des Geschäftsbereichs "Service im Zug" der M. AG. Sie beschäftigt ca. 45 stationär tätige Mitarbeiter und - saisonabhängig - ca. 650 Mitarbeiter im Fahrdienst.