LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.07.2015
6 Sa 409/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1; HGB § 59; HGB § 65; HGB § 87c;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4727/13

Stillschweigende Annahme eine stillschweigenden Angebots zur Auszahlung eines Festgehaltes anstelle vereinbarter ProvisionsregelungUnbegründete Stufenklage eines Verkaufssachbearbeiter für den Innen- und Außendienst bei langjährig geduldeter Auszahlung eines Festgehaltes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 409/14

DRsp Nr. 2016/181

Stillschweigende Annahme eine stillschweigenden Angebots zur Auszahlung eines Festgehaltes anstelle vereinbarter Provisionsregelung Unbegründete Stufenklage eines Verkaufssachbearbeiter für den Innen- und Außendienst bei langjährig geduldeter Auszahlung eines Festgehaltes

1. Gemäß § 87c Abs. 3 HGB kann der Handelsvertreter vom Unternehmer Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für seinen Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind; die Regelung ist gemäß §§ 65, 59 HGB auf Provisionsvereinbarungen mit Handlungsgehilfen anwendbar.