ArbG Rostock, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 383/14
Stilllegung eines SpielkasinosUnbegründete Klage auf Nachteilsausgleich wegen Betriebsänderung ohne Verhandlungen über Interessenausgleich bei unzureichenden Darlegungen zum Beginn der Betriebsänderung vor Abschluss des Interessenausgleichs
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 232/14
DRsp Nr. 2015/16563
Stilllegung eines SpielkasinosUnbegründete Klage auf Nachteilsausgleich wegen Betriebsänderung ohne Verhandlungen über Interessenausgleich bei unzureichenden Darlegungen zum Beginn der Betriebsänderung vor Abschluss des Interessenausgleichs
1. Gemäß § 113 Abs. 3BetrVG ist die Arbeitgeberin zur Zahlung von Abfindungen in Form des Nachteilsausgleich verpflichtet, wenn sie eine Betriebsänderung im Sinne von § 111BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Betriebsänderung Beschäftigte entlassen werden.2. Die Arbeitgeberin beginnt mit der Durchführung einer Betriebsänderung, wenn sie unumkehrbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels ergreift und damit vollendete Tatsachen schafft, bevor der Versuch der Erzielung eines Einvernehmens mit dem Betriebsrat abgeschlossen ist.3. Eine Betriebsänderung in Form der Stilllegung besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte und nicht nur vorübergehende Zeit; ihre Durchführung beginnt, sobald die Arbeitgeberin als Unternehmerin unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift.
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