LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.04.2009
10 Sa 28/09
Normen:
BGB § 195; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8 (a.F.); BGB § 198 S. 1 (a.F); BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 214 Abs. 1; BetrAVG § 1; BetrAVG § 18 a S. 2; EGBGB Art 229 § 6 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 938/08

Stichtagsregelung zur Berechnung der Invaliditätsrente bei missglücktem Arbeitsversuch nach Antragstellung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 28/09

DRsp Nr. 2009/20272

Stichtagsregelung zur Berechnung der Invaliditätsrente bei missglücktem Arbeitsversuch nach Antragstellung

1. Ist nach der Versorgungsordnung der für die Berechnung der Versorgungsleistungen (Invaliditätsrente) maßgebliche Stichtag der Eintritt des Versorgungsfalls (Antragstellung) und sind Zeiten nach Eintritt des Versorgungsfalls nicht anzurechnen, wenn dem Berechtigten eine Rente auf Dauer gewährt wird, ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer über diesen Stichtag hinaus gegen volle Vergütung eine Arbeitsleistung erbracht hat, die als "missglückter Arbeitsversuch" anzusehen ist, für die Berechnung der Versorgungsleistung unerheblich. 2. Gilt nach der Versorgungsordnung als rentenfähiges Einkommen das Einkommen, das zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles maßgebend ist, findet die Ansicht, dass die betriebliche Invaliditätsrente zwar schon ab Antragstellung zu zahlen, die Höhe der Versorgungsleistung aber auf der Grundlage des Austrittsdatums zu berechnen ist, in der Versorgungsordnung keine Stütze und ist auch ansonsten nicht nachvollziehbar.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.10.2008, Az.: 1 Ca 938/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8 (a.F.); BGB § 198 S. 1 (a.F); BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § Abs. ;