LAG Köln - Urteil vom 23.01.2009
10 Sa 398/08
Normen:
BetrVG § 75; BetrVG § 77 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7853/07

Stichtagsregelung zur Abfindungsleistung bei Eintritt in ein Altersteilzeitverhältnis

LAG Köln, Urteil vom 23.01.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 398/08

DRsp Nr. 2009/17066

Stichtagsregelung zur Abfindungsleistung bei Eintritt in ein Altersteilzeitverhältnis

1. Stichtagsregelungen in Betriebsvereinbarungen sind am Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen. 2. Eine Abfindungsregelung im Zusammenhang mit dem Eintritt in ein Altersteilzeitverhältnis kann hinsichtlich der Wahl des Stichtages auf einem sachlichen Grund beruhen, wenn Anreize für weitere Mitarbeiter geschaffen werden sollen, Altersteilzeitverträge neu abzuschließen.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.02.2008 - 2 Ca 7853/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 75; BetrVG § 77 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Gewährung einer Abfindung im Rahmen einer Altersteilzeitregelung.

Der am 28.06.1945 geborene Kläger war seit dem 01.04.1970 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt.

Die Parteien schlossen einen Altersteilzeitvertrag unter dem 18.12.2003, § 5 des Altersteilzeitvertrages verweist hinsichtlich der abschließenden Regelung einer Abfindung auf die jeweils gültige Fassung der Konzernbetriebsvereinbarung Altersteilzeit (derzeit 30a).