1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.02.2008 - 2 Ca 7853/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Gewährung einer Abfindung im Rahmen einer Altersteilzeitregelung.
Der am 28.06.1945 geborene Kläger war seit dem 01.04.1970 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt.
Die Parteien schlossen einen Altersteilzeitvertrag unter dem 18.12.2003, § 5 des Altersteilzeitvertrages verweist hinsichtlich der abschließenden Regelung einer Abfindung auf die jeweils gültige Fassung der Konzernbetriebsvereinbarung Altersteilzeit (derzeit 30a).
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