BAG - Urteil vom 15.06.2016
4 AZR 368/14
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BetrVg § 111; BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 259/13
ArbG München, vom 18.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 11417/12

Stichtagsregelung im Tarifvertrag nach Gewerkschaftszugehörigkeit als zulässige BinnendifferenzierungSachlicher Grund für tarifliche StichtagsregelungNegative Koalitionsfreiheit und tarifliche Differenzierung nach GewerkschaftszugehörigkeitTarifrechtliche Regelungen und arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 368/14

DRsp Nr. 2016/18344

Stichtagsregelung im Tarifvertrag nach Gewerkschaftszugehörigkeit als zulässige Binnendifferenzierung Sachlicher Grund für tarifliche Stichtagsregelung Negative Koalitionsfreiheit und tarifliche Differenzierung nach Gewerkschaftszugehörigkeit Tarifrechtliche Regelungen und arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Bei einer Stichtagsregelung in einem Tarifvertrag, die zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern differenziert, handelt es sich nicht um eine sog. einfache Differenzierungsklausel, mit der zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und sog. Außenseitern unterschieden wird, sondern um eine "Binnendifferenzierung" zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen nach § 1 Abs. 1 TVG treffen kann. 2. Die Tarifparteien können die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft zu einem bestimmten Stichtag als Anspruchsvoraussetzung formulieren. Dieser kann ein zulässiges Differenzierungskriterium sein, wenn er nicht willkürlich gewählt wurde, sondern es für ihn einen sachlichen Grund gibt.