LAG München, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 65/14
ArbG München, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 11250/13
Stichtagsregelung im Tarifvertrag nach Gewerkschaftszugehörigkeit als zulässige BinnendifferenzierungKeine Beeinträchtigung der negativen Koalitionsfreiheit durch tarifliche DifferenzierungBetriebsverfassungsrechtlicher GleichbehandlungsgrundsatzTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 796/13 - v. 15.04.2015
BAG, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 386/14
DRsp Nr. 2017/7623
Stichtagsregelung im Tarifvertrag nach Gewerkschaftszugehörigkeit als zulässige BinnendifferenzierungKeine Beeinträchtigung der negativen Koalitionsfreiheit durch tarifliche DifferenzierungBetriebsverfassungsrechtlicher GleichbehandlungsgrundsatzTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 796/13 - v. 15.04.2015
1. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des Tarifvertrages verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1GG (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19). Die differenzierende vertragliche Regelung im Tarifvertrag verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparent (im Einzelnen zu diesen Aspekten vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 31 ff. mwN).
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