LAG Köln - Urteil vom 01.04.2009
9 Sa 21/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 248/08

Stichtagsregelung für Sozialplanabfindung; unbegründete Abfindungsklage bei vorzeitiger Eigenkündigung; Stichtag nach endgültigem Scheitern des Interessenausgleichs

LAG Köln, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 21/09

DRsp Nr. 2009/16824

Stichtagsregelung für Sozialplanabfindung; unbegründete Abfindungsklage bei vorzeitiger Eigenkündigung; Stichtag nach endgültigem Scheitern des Interessenausgleichs

1. Stichtagregelungen in nach dem Betriebsverfassungsgesetz vereinbarten Sozialplänen dürfen nicht gegen den in § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG normierten Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. 2. Bei der Aufstellung von Sozialplänen haben die Betriebsparteien einen weiten Ermessensspielraum, inwieweit sie die Nachteile einer Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen oder mildern wollen; im Rahmen dieses Ermessens können sie nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden und sind nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen. 3. Stichtagregelungen dienen der Rechtssicherheit; die mit ihnen bisweilen verbundenen Härten müssen hingenommen werden, wenn die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist und das auch auf die zwischen den Gruppen gezogenen Grenzen zutrifft.