LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.03.2010
7 Sa 67/09
Normen:
BetrVG § 16 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 30c Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 453/09

Stichtag für die Anpassung einer Betriebsrente

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 67/09

DRsp Nr. 2010/10811

Stichtag für die Anpassung einer Betriebsrente

1. Eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erfolgt für Zeiträume vor dem 01.01.2003 auch dann nach dem Preisindex für die "Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen", wenn der Anpassungsstichtag nach dem 31.12.2002 liegt. Das entspricht dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 30c Abs. 4 BetrAVG. Für die Zeiträume danach ist der "Verbraucherpreisindex für Deutschland" (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) maßgebend. Insofern war der vorliegenden Anpassungsentscheidung zum 01.07.2008 das so genannte Splittingverfahren zu Grunde zu legen. 2. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zum Beispiel Urteil vom 30.08.2005 - 3 AZR 305/04) reicht der für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze maßgebliche Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.08.2009 - 29 Ca 453/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 16 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 30c Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang die Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2008 anzupassen ist.