LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.08.2011
9 Sa 155/11
Normen:
BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 4; BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; SGB IX § 84 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2012, 195
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1485/10

Steuerschaden nach krankheitsbedingter Kündigung; unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers wegen Schuldnerverzuges bei vertretbarer Kündigungsentscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 155/11

DRsp Nr. 2011/19747

Steuerschaden nach krankheitsbedingter Kündigung; unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers wegen Schuldnerverzuges bei vertretbarer Kündigungsentscheidung

1. Die Arbeitgeberin kann mit der Leistung der Arbeitsvergütung dadurch in Verzug geraten, dass sie infolge einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr leistet, obwohl sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Kündigung unwirksam ist. 2. Die Arbeitgeberin gerät nicht in Verzug, wenn der Ausspruch der Kündigung auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt beruht; ist die Rechtslage nicht eindeutig, handelt die kündigende Arbeitgeberin solange nicht fahrlässig, als sie auf die Wirksamkeit der Kündigung vertrauen durfte. 3. Das Vertrauen der Arbeitgeberin auf die Wirksamkeit der Kündigung kann im Laufe des Kündigungsrechtsstreits seine Berechtigung verlieren (etwa nach Durchführung einer Beweisaufnahme); hält die Arbeitgeberin in einem solchen Fall die Entgeltzahlungen weiterhin zurück, gerät sie in Schuldnerverzug.