BVerwG - Urteil vom 17.09.2008
9 C 14.07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1; KAG M-V § 1, § 3; BAföG § 1, § 11;
Fundstellen:
DVBl 2009, 263
DÖV 2009, 541
NJ 2009, 124
NVwZ 2009, 532
Vorinstanzen:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 242/06
GV Schwerin - 3 A 2649/04 - 22.5.2006,

Steuerrecht - Aufwandsteuer; Aufwand; Zweitwohnungssteuer; Hauptwohnung; Nebenwohnung; Erstwohnung; Zweitwohnung; Studierende; allgemeines Wohnbedürfnis; Grundbedürfnis; Kinderzimmer; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; Sozialstaatsprinzip; Ausbildungsförderung

BVerwG, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen 9 C 14.07

DRsp Nr. 2009/614

Steuerrecht - Aufwandsteuer; Aufwand; Zweitwohnungssteuer; Hauptwohnung; Nebenwohnung; Erstwohnung; Zweitwohnung; Studierende; allgemeines Wohnbedürfnis; Grundbedürfnis; Kinderzimmer; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; Sozialstaatsprinzip; Ausbildungsförderung

1. Länder und Gemeinden sind bundesrechtlich nicht gehindert, die Erhebung von Zweitwohnungssteuer an weitere - verfassungsrechtlich durch Art. 105 Abs. 2a GG nicht gebotene - Voraussetzungen zu knüpfen, z.B. indem an die Erst- wie auch die Zweitwohnung gleiche Anforderungen gestellt werden (wie Urteil vom selben Tage - BVerwG 9 C 17.07 -). 2. Bundesrecht, namentlich das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), gebietet es nicht, Studierende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten, generell von der Zahlung von Zweitwohnungssteuer auszunehmen.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1; KAG M-V § 1, § 3; BAföG § 1, § 11;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Zweitwohnungssteuer für eine Wohnung, die sie wegen ihres Studiums am Studienort Rostock gemietet hat.