LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.03.2016
5 Sa 148/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 287 S. 1; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BEEG § 21 Abs. 1; RL 70/1999/EG vom 28.06.1999 Anhang (Rahmenvereinbarung zu befristeten Arbeitsverträgen) § 5 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 1202
EzA-SD 2016, 4
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1261/1

Steuerprogression bei verspäteter VergütungszahlungenSchadensersatzanspruch einer Lehrerin nach obsiegendem Urteil im Verfahren zur Entfristung von Kettenarbeitsverträgen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 148/15

DRsp Nr. 2016/7843

Steuerprogression bei verspäteter Vergütungszahlungen Schadensersatzanspruch einer Lehrerin nach obsiegendem Urteil im Verfahren zur Entfristung von Kettenarbeitsverträgen

Ein Arbeitgeber muss seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des BAG vom 17.11.2010 (7 AZR 443/09 (A)) in der Sache Kücük damit rechnen, dass die Kettenbefristung von Arbeitsverträgen einer unionsrechtlich gebotenen Missbrauchskontrolle womöglich nicht standhält. Er ist deshalb zum Ersatz des Steuerschadens verpflichtet, wenn er Arbeitsvergütung aus Vorjahren nachzahlt, nachdem er im Entfristungsprozess unterlegen ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.01.2015, Az. 7 Ca 1261/14, wie folgt abgeändert:

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin € 7.475,52 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 5.953,50 seit dem 18.01.2014 und aus weiteren € 838,64 seit dem 21.01.2015 zu zahlen. Die weitergehende Zinsforderung wird abgewiesen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 287 S. 1; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BEEG § 21 Abs. 1;