Die Parteien streiten über Lohnsteuererstattungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten.
Der Beklagte, einst Gesellschafter der Klägerin, war gemäß Arbeitsvertrag vom 6.1.1985 bei der Klägerin als Technischer Leiter angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch fristlose Kündigung der Klägerin vom 13.9.1994 beendet.
Mit Schreiben vom 19.9. und 15.12.1994 zeigte der Geschäftsführer der Klägerin beim Betriebsfinanzamt Saarbrücken an, daß verschiedenen Arbeitnehmern eine Reihe von unversteuerten Bezügen bzw. steuerfreien Zuschlägen seit 1988 zugeflossen seien, welche nachzuversteuern wären.
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