BSG - Urteil vom 21.03.2002
B 7 AL 46/01 R
Normen:
SGB III § 137 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 § 137 Abs. 4 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 12 AL 114/00 - 21.03.2001,
SG Dortmund, vom 17.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 AL 96/99

Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe

BSG, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen B 7 AL 46/01 R

DRsp Nr. 2002/11710

Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe

1. Liegt ein Lohnsteuerklassenwechsel zwischen Ehegatten vor, so gilt ausschließlich die Sonderregelung des § 137 Abs. 4 SGB III. 2. Wenn gegenüber der früheren Lohnsteuerklassenkombination eine günstigere, wenn auch nicht die günstigste gewählt worden ist, so entsprechen die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte schon dann. 3. Beim Arbeitsentgeltausfall ist zu prüfen, wie hoch der gemeinsame Lohnsteuerabzug wäre, wenn beide Ehegatten das der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Steuerklassenwechsels jeweiligen Entgeltersatzleistung zugrundeliegende Entgelt weiter erzielen würden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 137 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 § 137 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

I

Im Streit ist die Zahlung höherer Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 1. September 1998 bis 31. August 1999, und zwar unter Berücksichtigung einer günstigeren Leistungsgruppe (Lohnsteuerklasse).