Autor: Garben |
Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind i.d.R. als "außerordentliche Einkünfte" (§ 24 Nr. 1, 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG) steuerbegünstigt und unterliegen der sogenannten Fünftelbesteuerung.
Die Abfindung muss dabei als Entschädigung für die Aufgabe der Arbeitsstelle gezahlt werden. Nicht steuerbegünstigt sind hingegen versteckte Lohnzahlungen (z.B. auch Urlaubsabgeltung oder Überstundenvergütungen), die von den Parteien im Rahmen der Vergleichsverhandlungen in die Abfindungszahlung mit aufgenommen werden. Hinzu kommen weitere Voraussetzungen, die im Laufe der Jahre von der Finanzgerichtsrechtsprechung entwickelt wurden, so u.a.:
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