FG Köln - Urteil vom 26.02.2015
6 K 116/13
Normen:
EStG § 40a Abs 2; AO § 164 Abs 2; AO § 168; SGB IV § 8; SGB IV § 28a Abs 7, Abs 9; EStG § 3 Nr 26;

Steueranmeldung, Haushaltsscheckverfahren

FG Köln, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 6 K 116/13

DRsp Nr. 2015/17017

Steueranmeldung, Haushaltsscheckverfahren

1) Im Wege des sog. Haushaltsscheckverfahrens gemäß § 28a Abs. 9, 7 und § 8 SGB IV ergangene Bescheide über Lohnsteuer sind Steueranmeldungen i.S.v. § 168 AO und damit gemäß § 164 Abs. 2 AO innerhalb der Festsetzungsfrist änderbar. 2) Für Zahlungen eines gemeinnützigen Vereins, der eine offene Ganztagsschule betreibt, an Aushilfskräfte zur Erteilung von Unterricht und Betreuungsmaßnahmen, kann der Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genommen werden.

Normenkette:

EStG § 40a Abs 2; AO § 164 Abs 2; AO § 168; SGB IV § 8; SGB IV § 28a Abs 7, Abs 9; EStG § 3 Nr 26;

Tatbestand

Der Kläger betreibt als gemeinnütziger Verein die offene Ganztagsschule K in N. Zur Bestreitung des Unterrichts und der Betreuungsmaßnahmen beschäftigt der Kläger zum Teil Aushilfskräfte.

Für die Aushilfskräfte meldete der Kläger pauschale Lohnsteuer gemäß § 40a EStG an und führte diese an die Beklagte ab. Mit Schreiben vom 18.12.2009, bei der Beklagten am 23.12.2009 eingegangen, meldete der Kläger eine Berichtigung an. Er verwies darauf, dass bezüglich der Aushilfskräfte die Anwendung des Übungsleiterfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26 EStG bislang unterblieben sei. Dies sei nunmehr nachzuholen.