BAG - Urteil vom 16.01.1991
4 AZR 341/90
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Metallindustrie); MTV (Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 29. Februar 1988) § 22 ; ArbGG § 45 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 2100
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 26.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1606/89
LAG Hamm, vom 26.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1834/89

Sterbegeld bei länger als sechs Wochen erkranktem Arbeiter

BAG, Urteil vom 16.01.1991 - Aktenzeichen 4 AZR 341/90

DRsp Nr. 2000/1131

Sterbegeld bei länger als sechs Wochen erkranktem Arbeiter

»1. Nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie vom 29. Februar 1988 hat ein unterhaltsberechtigter Ehegatte auch dann Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Arbeitnehmer nach längerer Erkrankung und Erschöpfung der Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfalle verstirbt. Die gegenteilige Ansicht des Achten Senats (Urteil vom 26. April 1990 - 8 AZR 517/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen) wird aufgegeben. 2. Es bedarf zur Vermeidung divergierender Entscheidungen dann keiner Vorlage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts, wenn der Fachsenat von der Entscheidung eines für die Rechtsfrage unzuständigen Senats abweicht, die dieser nur beiläufig getroffen hat.«

Normenkette:

TVG § 1 (Tarifverträge: Metallindustrie); MTV (Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 29. Februar 1988) § 22 ; ArbGG § 45 Abs. 2 ;

Tatbestand: