VG Hamburg, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 E 50/11
Stellung und Verfolgung eines Antrag auf Inobhutnahme durch einen Minderjährigen; Vorliegen einer ärztlichen Untersuchungsmaßnahme i.S.d. § 62 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bei Feststellungen des Gesundheitszustands und dadurch erfolgter Aufklärung des Alters eines Hilfesuchenden; Einseitiges Altersbestimmungsrecht des Berechtigten oder Verpflichten aus § 33a Abs. 1 SGB I; Ungeprüfte Übernahme des Alters eines Hilfesuchenden i.S.d. § 33a Abs. 1 SGB I bei Zweifeln an der Richtigkeit des angegebenen Alters durch die Behörde; Anwendung von Röntgenstrahlungen an Menschen nach § 62 SGB I i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 1 Röntgenverordnung (RöV)
OVG Hamburg, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen 4 Bs 9/11
DRsp Nr. 2011/5000
Stellung und Verfolgung eines Antrag auf Inobhutnahme durch einen Minderjährigen; Vorliegen einer ärztlichen Untersuchungsmaßnahme i.S.d. § 62 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bei Feststellungen des Gesundheitszustands und dadurch erfolgter Aufklärung des Alters eines Hilfesuchenden; Einseitiges Altersbestimmungsrecht des Berechtigten oder Verpflichten aus § 33a Abs. 1SGB I; Ungeprüfte Übernahme des Alters eines Hilfesuchenden i.S.d. § 33a Abs. 1SGB I bei Zweifeln an der Richtigkeit des angegebenen Alters durch die Behörde; Anwendung von Röntgenstrahlungen an Menschen nach § 62SGB I i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 1 Röntgenverordnung (RöV)
1. Zur Fähigkeit eines Minderjährigen, einen Antrag auf Inobhutnahme zu stellen und zu verfolgen.2. Eine ärztliche Untersuchungsmaßnahme im Sinne des § 62SGB I liegt nicht nur vor, wenn sie dazu dient, Feststellungen über den Gesundheitszustand zu treffen, sondern auch dann, wenn hierdurch das Alter eines Hilfesuchenden (hier eines unbegleiteten Flüchtlings) aufgeklärt werden soll.3. § 33a Abs. 1SGB I enthält kein einseitiges Altersbestimmungsrecht des Berechtigten oder Verpflichten. Bei Zweifeln an der Richtigkeit des angegebenen Alters muss die Behörde die (Erst-)Angaben nicht ungeprüft übernehmen.4. § 62SGB I lässt es im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 zu, an Menschen Röntgenstrahlung anzuwenden.
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