OVG Hamburg - Beschluss vom 09.02.2011
4 Bs 9/11
Normen:
RöV § 25 Abs. 1 S. 1; SGB I § 33a Abs. 1; SGB I § 36 Abs. 1; SGB I § 62; SGB VIII § 42; VwGO § 62; ZPO § 55;
Fundstellen:
ZAR 2011, 237
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 E 50/11

Stellung und Verfolgung eines Antrag auf Inobhutnahme durch einen Minderjährigen; Vorliegen einer ärztlichen Untersuchungsmaßnahme i.S.d. § 62 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bei Feststellungen des Gesundheitszustands und dadurch erfolgter Aufklärung des Alters eines Hilfesuchenden; Einseitiges Altersbestimmungsrecht des Berechtigten oder Verpflichten aus § 33a Abs. 1 SGB I; Ungeprüfte Übernahme des Alters eines Hilfesuchenden i.S.d. § 33a Abs. 1 SGB I bei Zweifeln an der Richtigkeit des angegebenen Alters durch die Behörde; Anwendung von Röntgenstrahlungen an Menschen nach § 62 SGB I i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 1 Röntgenverordnung (RöV)

OVG Hamburg, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen 4 Bs 9/11

DRsp Nr. 2011/5000

Stellung und Verfolgung eines Antrag auf Inobhutnahme durch einen Minderjährigen; Vorliegen einer ärztlichen Untersuchungsmaßnahme i.S.d. § 62 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bei Feststellungen des Gesundheitszustands und dadurch erfolgter Aufklärung des Alters eines Hilfesuchenden; Einseitiges Altersbestimmungsrecht des Berechtigten oder Verpflichten aus § 33a Abs. 1 SGB I; Ungeprüfte Übernahme des Alters eines Hilfesuchenden i.S.d. § 33a Abs. 1 SGB I bei Zweifeln an der Richtigkeit des angegebenen Alters durch die Behörde; Anwendung von Röntgenstrahlungen an Menschen nach § 62 SGB I i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 1 Röntgenverordnung (RöV)

1. Zur Fähigkeit eines Minderjährigen, einen Antrag auf Inobhutnahme zu stellen und zu verfolgen.2. Eine ärztliche Untersuchungsmaßnahme im Sinne des § 62 SGB I liegt nicht nur vor, wenn sie dazu dient, Feststellungen über den Gesundheitszustand zu treffen, sondern auch dann, wenn hierdurch das Alter eines Hilfesuchenden (hier eines unbegleiteten Flüchtlings) aufgeklärt werden soll.3. § 33a Abs. 1 SGB I enthält kein einseitiges Altersbestimmungsrecht des Berechtigten oder Verpflichten. Bei Zweifeln an der Richtigkeit des angegebenen Alters muss die Behörde die (Erst-)Angaben nicht ungeprüft übernehmen.4. § 62 SGB I lässt es im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 zu, an Menschen Röntgenstrahlung anzuwenden.