LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.03.2008
9 TaBV 251/07
Normen:
AGG § 1 ; AGG § 11 ; AGG § 17 Abs. 2 ; AGG § 3 Abs. 2 ; AGG § 7 ; BetrVG § 23 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 127/07

Stellenausschreibung; Tätigkeitsjahr; Tarifgruppe; Mittelbare Benachteiligung; Betriebsrat; Unterlassungsanspruch

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.03.2008 - Aktenzeichen 9 TaBV 251/07

DRsp Nr. 2008/19830

Stellenausschreibung; Tätigkeitsjahr; Tarifgruppe; Mittelbare Benachteiligung; Betriebsrat; Unterlassungsanspruch

»Der Betriebsrat hat bei groben Verstößen gegen die §§ 11, 7, 1 AGG gemäß §§ 17 II AGG, 23 III BetrVG einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Ein grober Verstoß kann sich wegen mittelbarer Benachteiligung älterer Bewerber/innen auf Stellenausschreibungen ergeben, in denen Mitarbeiter/innen im ersten Berufsjahr gesucht werden, wenn Mitarbeiter/innen im ersten Berufsjahr im Betrieb gegenüber Beschäftigten im zweiten Berufsjahr im Durchschnitt über sechs Jahre und im dritten Berufsjahr über 13 Jahre jünger sind und der Arbeitgeber diese Ausschreibungspraxis wegen des geringeren Tarifgehaltes von Mitarbeiter/innen im ersten Berufsjahr vornimmt.«

Normenkette:

AGG § 1 ; AGG § 11 ; AGG § 17 Abs. 2 ; AGG § 3 Abs. 2 ; AGG § 7 ; BetrVG § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Betriebsrat wendet sich mit seinen Anträgen gegen Stellenausschreibungen des Arbeitgebers unter Angabe des Berufs- oder Tätigkeitsjahres bei der vorgesehenen Eingruppierung.