LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.07.2014
L 8 R 777/12
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB VI § 1 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 429/11

StatusfeststellungsverfahrenVersicherungspflicht des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der ArbeitsförderungAnhaltspunkte für eine BeschäftigungPrüfung des Anstellungsvertrages des Gesellschafter-GeschäftsführersFaktische Weisungsfreiheit aufgrund überlegenen FachwissensVorliegen eines Junior/Senior-Chef-VerhältnissesErhöhtes Haftungsrisiko des Gesellschafter-Geschäftsführers aufgrund der Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen als Umstand mit nennenswertem Gewicht bei der Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen L 8 R 777/12

DRsp Nr. 2014/17925

Statusfeststellungsverfahren Versicherungspflicht des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung Anhaltspunkte für eine Beschäftigung Prüfung des Anstellungsvertrages des Gesellschafter-Geschäftsführers Faktische Weisungsfreiheit aufgrund überlegenen Fachwissens Vorliegen eines Junior/Senior-Chef-Verhältnisses Erhöhtes Haftungsrisiko des Gesellschafter-Geschäftsführers aufgrund der Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen als Umstand mit nennenswertem Gewicht bei der Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung

Bei Geschäftsführern, die weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine umfassende Sperrminorität verfügen, ist im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Eine nur partielle Sperrminorität steht der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen.

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte 3/8 der außergerichtlichen Kosten der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren trägt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB VI § 1 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1; § Abs. ;