LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.04.2016
L 8 R 1058/13
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 21.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 2280/12

StatusfeststellungsverfahrenTätigkeit als KraftfahrerAbgrenzung von Beschäftigung und SelbständigkeitVertragliche Vereinbarungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen L 8 R 1058/13

DRsp Nr. 2016/17422

Statusfeststellungsverfahren Tätigkeit als Kraftfahrer Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit Vertragliche Vereinbarungen

1. Eine Beschäftigung im Sinne des SGB IV setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies regelmäßig der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. 2. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. 3. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung; dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. 4. Ausgangspunkt der Prüfung sind dabei jeweils die vertraglichen Vereinbarungen, soweit solche bestehen.

Tenor