LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.08.2016
L 8 R 968/12
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 26.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 867/10

StatusfeststellungsverfahrenTätigkeit als FernmeldetechnikerAbgrenzung von Beschäftigung und SelbständigkeitFeststellung des GesamtbildsTatsächliche Verhältnisse

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2016 - Aktenzeichen L 8 R 968/12

DRsp Nr. 2016/17417

Statusfeststellungsverfahren Tätigkeit als Fernmeldetechniker Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit Feststellung des Gesamtbilds Tatsächliche Verhältnisse

1. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. 2. Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. 3. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. 4. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist.

Tenor