BSG - Beschluss vom 13.01.2017
B 12 R 23/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 480/12
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 658/11

StatusfeststellungsverfahrenNichtzulassungsbeschwerdeDivergenzrügeAnforderungen an eine Beschwerdebegründung

BSG, Beschluss vom 13.01.2017 - Aktenzeichen B 12 R 23/16 B

DRsp Nr. 2017/9872

Statusfeststellungsverfahren Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Anforderungen an eine Beschwerdebegründung

1. Divergenz i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. 2. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat; das LSG weicht damit nur dann i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG von einer Entscheidung u.a. des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. 3. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann. 4. Das Gegenüberstellen von Zitaten aus der Rechtsprechung des BSG mit konkreten Subsumtionsergebnisse des LSG reicht zur Darlegung einer Divergenz nicht aus.